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VORSATZ

- Stabileres Doppelblatt als Verbindung zwischen Buchdecke und Buchblock. Eine Hälfte wird auf die Innenseite der Buchdecke geklebt, die andere an den Titel- und Endbogen etwa 3 mm breit angeklebt.


D r u c k b e g r i f f e
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Dieser Artikel befasst sich mit dem Vorsatz in der Rechtslehre und in der Psychologie. Zum Vorsatz als terminus technicus der Buchherstellung siehe Vorsatz (Buchherstellung).

Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszufĂŒhren. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus) und in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) verwendet.

Inhaltsverzeichnis

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Rechtslehre

Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des inneren Tatbestandsmerkmals. Im groben stellt er den Tatentschluss dar.

Zur Ermittlung von Rechtsfolgen, die strafbehaftete Handlungen nach sich ziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, herangezogen.

Voraussetzungen des Vorsatzes

HĂ€ufig wird der Vorsatz kurz als „Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung“ beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nĂ€mlich unter anderem strittig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des TĂ€ters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

FĂŒr eine stĂ€rkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenĂŒber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des TĂ€ters regelmĂ€ĂŸig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.

FĂŒr eine stĂ€rkere Betonung des voluntativen Elements gegenĂŒber dem des kognitiven Elements spricht, dass der TĂ€ter niemals alle UmstĂ€nde seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.

Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend fĂŒr die Rechtsfolgen die den TĂ€ter treffen. FĂŒr die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. GrundsĂ€tzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den TĂ€ter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stĂ€rkere Eingriffe fĂŒr diesen darstellen als etwa zivilrechtliche SchadensersatzansprĂŒche. Die Vollstreckung strafrechtlicher Rechtsfolgen ist zum anderen ein Akt der öffentlichen Gewalt, der als solcher, sobald dadurch Grundrechte des TĂ€ters eingeschrĂ€nkt werden, einer Rechtfertigung bedarf.





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